Pflicht zur Heizungsprüfung

Gebäu­de­ei­gen­tü­mer sind ab 01. Okto­ber 2022 zur Opti­mie­rung der Hei­zungs­sys­te­me in ihren Gebäu­den nach § 2 EnSim­i­MaV verpflichtet.

Dies umfasst eine ver­pflich­ten­de Prü­fung des Hei­zungs­sys­tems auf grund­le­gen­de Ein­stel­lungs­män­gel (z.B. Vor­lauf­tem­pe­ra­tu­ren, Betriebs- und Abschalt­zei­ten der Hei­zung) sowie auf die Not­wen­dig­keit wei­ter­füh­ren­der Maß­nahmen (z.B. Däm­mung der Rohr­lei­tun­gen und Arma­tu­ren, Aus­tausch ver­al­te­ter Pumpen).

Ziel ist es, mög­lichst viel Erd­gas ein­zu­spa­ren. Sofern die Prü­fung Opti­mie­rungs­be­darf fest­stellt, ist die Opti­mie­rung der Hei­zung bis zum 15. Sep­tem­ber 2024 durch­zu­füh­ren. Bei Wohn­ge­bäu­den mit mehr als 10 Wohn­ein­hei­ten und bei Nicht-Wohn­ge­bäu­den, mit einer zu behei­zen­den Flä­che von mehr als 1.000 Qua­drat­me­tern, gilt als Stich­tag der 30.09.2023. Zusätz­lich muss ein hydrau­li­scher Abgleich erfolgen.

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